Redaktionsstatut

Redaktionsstatut

Radio Slubfurt – Freies BürgerRadio in Frankfurt (Oder)

 

I Allgemeine Grundsätze

  1. A) Wirtschaftliche und institutionell-politische Grundsätze
  2. Nichtkommerzialität

Das Radioprogramm ist frei von Werbung und Sponsoring. Das bedeutet insbesondere, dass keine Nennung wirtschaftlich tätiger Akteure – außer im Rahmen von Informationen – erfolgt und keine reinen, eigens produzierten Werbespots und -sendungen kommerzieller Akteure im Programm enthalten sind.

  1. Politische und institutionelle Unabhängigkeit

Das Radio steht in keinerlei inhaltlicher Abhängigkeit von staatlichen und quasistaatlichen Institutionen und Parteien. Dies gilt für die kommunale Ebene wie für Landes- und Bundesebene.

  1. B) Journalistische und medienpolitische Grundsätze
  2. Lokalbezug

Radio Slubfurt versteht sich als informations- und unterhaltungsorientiertes Lokalradio und als Beitrag zur lokalen/regionalen Medienvielfalt. Lokal meint jedoch nicht den Verzicht auf übergreifende, auch internationale Themen – diese sind als Blicköffnung gewünscht. Im besten Fall sind beide Ebenen miteinander verknüpft.

2.Gegenöffentlichkeit

Besonders von Bedeutung ist die Präsenz von Personen, Gruppen, Themen und Zusammenhängen, die in den etablierten Medien wenig oder gar nicht vorkommen.

  1. Debatte

Das Programm und die Veröffentlichungen von Radio Slubfurt sind inhaltlich breit gefächert. Dabei ist es gewünscht, Kontroversen und Debatten abzubilden bzw. anzustoßen. Meinungsunterschiede sollen im Programm wie in der inneren Diskussion offen und nachvollziehbar ausgetragen werden.

  1. Ausschlussklausel

Diskriminierung von Personen oder Gruppen, wie Sexismus, Homophobie, Transphobie, Rassismus und Antisemitismus, sind aus Programm und Struktur des Radios auszuschließen. Dies gilt ebenso für jede Art von Chauvinismus, Nationalismus, religiösen Fundamentalismus und Gewaltverherrlichung. Die Ausschlussklausel gilt für alle Beiträge, Veröffentlichungen und Personen, die solche Verhältnisse oder Haltungen fördern oder vertreten.

  1. Zugangsoffenheit

Das Radio versteht sich als partizipatorisches Projekt im Sinne der Charta des Bundesverbandes Freier Radios. Prinzipiell hat jede und jeder die Möglichkeit, am Programm mitzuwirken, unabhängig von Alter, Geschlecht, Nationalität usw. Besonderes Anliegen des Radios ist es, Aktivist*innen und Angehörige marginalisierter Gruppen selbst zu Wort kommen zu lassen und ihnen mit dem Radio ein Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, anstatt bloß über sie zu berichten. Die Strukturen des Radios sollen zu einer solchen Kommunikation befähigen.

 

 

  1. Förderung emanzipatorischer Prozesse

Prozesse der Selbstermächtigung von unten und von Selbstverwaltung sollen befördert werden. In diesem Sinne sieht sich das Radio insbesondere mit Akteur*innen und Basisinitiativen verbunden, die solche Prozesse befördern. Ihnen soll es ein öffentliches Forum der Information und Auseinandersetzung bieten.

  1. Austausch zwischen Produzent*innen und Hörer*innen

Das Programm wendet sich nicht ausschließlich an eine bestimmte Zielgruppe. Der Austausch zwischen Hörenden und Sendenden soll gefördert werden.

8.Überregionale Vernetzung und Kooperation

Das Radio strebt einen Programmaustausch bzw. eine Programmkooperation sowie die Vernetzung mit anderen, vergleichbaren Radio- und Medieninitiativen im In- und Ausland an.

  1. C) Grundsätze der Struktur
  2. Transparenz und Selbstverwaltung

Als Träger der Frequenz fungiert ein selbstverwalteter und gemeinnütziger Verein, indessen Rahmen Entscheidungsbefugnisse klar geregelt sind. Strukturrelevante Festlegungen trifft die Mitgliedervollversammlung. Alle Abläufe sind für Mitglieder einsehbar und transparent. Relevante Vorgänge im Verein werden öffentlich kommuniziert. Das Radio ist basisdemokratisch verfasst.

  1. Redaktionelle Selbstbestimmung

Das Programm wird von eigenständigen Redaktionen produziert. Im redaktionellen Bereich sind hierarchische Strukturen zu vermeiden, wobei zugleich klare Verantwortlichkeiten gemeinsam festgelegt werden können.

  1. Tagesaktuelle Redaktion

Für den Bereich des tagesaktuellen Programms können gesonderte Regelungen getroffen werden.

 

II Radioplenum

  1. A) Zusammensetzung, Beschlussfassung
  2. Das Radioplenum setzt sich zusammen aus

–  Verantwortlichen des Trägervereins

–  Verantwortlichen des Frequenznehmers/Lizenznehmers

–   allen am Betrieb des Radios beteiligten Mitgliedern, die mindestens drei Monate regelmäßig praktisch im Radio tätig sind, das Statut unterschrieben haben

–  Anderen, die als Person oder als Gruppe durch das Radioplenum das Stimmrecht zuerkannt bekommen haben, weil sie am Programm beteiligt sind (z.B. Mitarbeiter*innen der tagesaktuellen Redaktion, Veranstalter*innen von Gruppenradio, Hörer*inneninitiativen, Studierendenvertreter*innen).

Die Plenumsleitung bestätigt die Stimmberechtigung der anwesenden Personen.

  1. Die Sitzungen sind öffentlich.
  2. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten getroffen. Ausnahmen bilden Beschlüsse über die Aberkennung des Redaktionsstatus‘, den Entzug von Programmplätzen, den Entzug des Stimmrechts sowie den Ausschluss aus dem Radioplenum. Diese werden mit 2/3 – Mehrheit getroffen.
  3. Ein Drittel der Stimmberechtigten kann gegen einen Beschluss ein Veto anlegen. Die Angelegenheit muss dann im nächsten Plenum noch einmal vorgelegt werden und kann dann nur noch mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
  4. Alle für den Verein relevanten Entscheidungen des Radioplenums müssen durch den Vorstand bestätigt werden. Bei Uneinigkeit zwischen Vorstand und Plenum entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. B) Aufgaben und Funktionen

Das Radioplenum

  1. beschließt das Programmschema,
  2. kann bei groben Verstößen gegen die Satzung bzw. das Redaktionsstatut bereits vergebene Sendeplätze wieder entziehen und anderweitig vergeben sowie den Status einer Redaktion aberkennen,
  3. schlichtet bei programmbezogenen Streitigkeiten, die sich nicht durch die Beteiligten lösen lassen,
  4. revidiert oder bestätigt einen Ausschluss von Beiträgen von der Veröffentlichung nach den Regeln dieses Statuts,
  5. bildet und beauftragt Arbeitsgruppen für programmbezogene Belange,
  6. richtet bei Bedarf einen “Offenen Sendeplatz” für Nichtmitglieder ein und beschließt bei Bedarf dafür ein eigenes Statut und
  7. kann Anträge in Vertretung von im Radio aktiven oder am Radio interessierten Nichtmitgliedern an die Mitgliederversammlung richten.
  8. C) Tagungsrhythmus, Bekanntgabe
  9. Das Radioplenum tagt nach Bedarf.
  10. Die Termine der Radioplenums müssen mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstag durch Aushang an einem dafür bestimmten Platz und über die Programm-Mailing-Liste bekannt gegeben werden.
  11. Alle Arbeitsgruppen und Redaktionen können bei Bedarf und in Absprache mit der Programmkoordination ein Radioplenum einberufen.
  12. Das Radioplenum wählt sich eine Protokollführung. Die Protokolle werden eine Woche nach der Sitzung veröffentlicht und über die Programm-Mailing-Liste versendet.

III Redaktionen und redaktionelle Mitarbeit

  1. A) Redaktionsstatus und Zugang zu Programmplätzen
  2. Jede Person oder Personengruppe, die regelmäßig einen eigenen Sendeplatz oder einen umfassenden Themen- oder Programmschwerpunkt bearbeitet und als solche durch die Redaktionskonferenz anerkannt ist, ist eine Redaktion.

2.Voraussetzung der Anerkennung von Personen oder Gruppen als Redaktion sind die Mitgliedschaft im Trägerverein sowie die Teilnahme an mindestens einem vom Verein legitimierten Radioworkshop.

3.Redaktionen oder Personen, die einen festen Sendeplatz durch die Redaktionskonferenz zugewiesen bekommen, verpflichten sich, diesen zuverlässig wahrzunehmen und eine*n Vertreter*in in die Redaktionskonferenz zu entsenden.

  1. B) Programmverantwortung
  2. Jede Redaktion und jede produzierende Person einzelner Beiträge oder Sendungen entscheidet und plant die Beiträge und Sendungen sowie die redaktionellen und inhaltlichen Konzepte unabhängig und in eigener Verantwortung
  3. Jede Redaktion und jede einzeln produzierende Person sorgt selbständig für die Organisation der nötigen Technik, Regie, Musik und anderer Komponenten der Produktion.
  4. Jede Redaktion benennt mindestens eine verantwortliche Person, die für die Belange der Sendung ansprechbar ist.
  5. Bei Bedenken hinsichtlich einer Gefährdung der Lizenz von Radio Slubfurt erfolgt umgehende Absprache der Redaktion mit dem Vorstand des Trägervereins und des Lizenznehmers.

IV Redaktionskonferenz

  1. A) Aufgaben
  2. Vergibt den Status einer Redaktion und bestätigt die Anerkennung neuer Redaktionsmitglieder.
  3. Vergibt feste Sendeplätze an die Redaktionen, soweit diese nicht im Programmschema festgelegt sind.
  4. Vergibt freie Sendeplätze an interessierte Redaktionen, Personen oder Gruppen zur einmaligen oder mehrmaligen Nutzung.

4.Koordiniert die redaktionsübergreifende Zusammenarbeit und Abstimmung.

5.Diskutiert aktuelle Sendungen und gibt Feedback.

  1. B) Tagungsrhythmus, Bekanntgabe
  2. Jede Redaktion ist angehalten an der Redaktionskonferenz teilzunehmen.
  3. Die Redaktionskonferenz tagt regelmäßig mindestens einmal im Monat an einem festen Wochentag und Ort.
  4. Von der Redaktionskonferenz vorläufig vergebene Programmplätze müssen durch das folgende Radioplenum bestätigt werden.

4.Beschlüsse der Redaktionskonferenz werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

  1. Eine Stimmabgabe für die Sendeplatzvergabe ist ergänzend online möglich. Im Falle einer Online-Stimmabgabe ist eine Begründung der Entscheidung beizufügen.

V Programmkoordinator*in

  1. Ein*e Programmkoordinator*in wird von der Mitgliedervollversammlung bestätigt.
  2. Der/die Programmkoordinator*in nimmt zwischen den Sitzungen der Redaktionskonferenz deren Aufgaben wahr. Er/Sie kann in dringenden Fällen kurzfristige Programmänderungen beschließen, freiwerdende bzw. ohnehin freie Programmplätze vorläufig vergeben, ohne auf das nächste Radioplenum warten zu müssen. Wenn ein begründeter Zweifel vorliegt, dass eine Sendung gegen Grundsätze der redaktionellen Arbeit dieses Statuts (I Absatz B/4 und VII Absatz E) verstößt, kann der/die Programmkoordinator*in nach Rücksprache mit mindestens einem Vorstandsmitglied diese Sendung aussetzen. Die betreffenden Sendungsmachenden müssen umgehend über diese Entscheidung informiert werden und können Vorschläge für entsprechende Ersatzsendungen einbringen. Eine endgültige Entscheidung über das weitere Verfahren mit der Sendung trifft das Radioplenum.

VI Arbeitsgruppen

1.Arbeitsgruppen sind bei Bedarf vom Radioplenum eingesetzte Personengruppen, die sich ständig oder befristet um einen speziellen Funktionsbereich des Radios kümmern. Entsprechende Aufgaben können auch von Einzelpersonen wahrgenommen werden.

  1. Die Mitglieder von Arbeitsgruppen

– erarbeiten Vorschläge für ihren Funktionsbereich, die dem Plenum zur Diskussion und Beschlussfassung vorgelegt werden,

– können auf Beschluss des Plenums gegebenenfalls auch durch hauptamtliche Mitarbeiter*innen unterstützt bzw. ersetzt werden,

– organisieren ihre Arbeit eigenständig

VII Grundsätze für die redaktionelle Arbeit, publizistische Freiheit, Programmverantwortung und Rechte an den Produktionen

  1. A) Selbstbestimmung
  2. Kein*e Redakteur*in darf veranlasst werden, in Sendungen, Beiträgen oder Moderationen, eine der eigenen Überzeugung oder dem eigenen Kenntnisstand widersprechende Information als richtig zu bezeichnen, diese zu veröffentlichen oder die Veröffentlichung von Tatsachen oder Meinungen zu unterdrücken.
  3. Keine der produzierenden Personen darf gezwungen werden, ein Thema zu bearbeiten oder die Bearbeitung zu unterlassen. Aus einer Weigerung dürfen keine Nachteile entstehen.
  4. B) Journalistische Grundregeln
  5. In allen Sendungen und Beiträgen sind die journalistischen Grundregeln und die publizistischen Grundregeln des Pressekodex‘ des Deutschen Presserates mit den Richtlinien für die publizistische Arbeit zu beachten.

2.Grundsätzlich ist sorgfältig und nach bestem Gewissen zu recherchieren und auf Tatsachen gestützt zu berichten.

3.Kommentare sind mit der Angabe der Urheberschaft als solche kenntlich zumachen.

  1. C) Musikprogramm

Die Musikauswahl im Programm unterliegt den Regelungen dieses Statuts.

  1. D) Programmverantwortung
  2. Die Rundfunkprogrammverantwortung wird von den Redaktionen selbst getragen.

2.Mindestens am Anfang und am Ende des täglichen Programms wird Radio Slubfurt als Veranstalter genannt.

  1. E) Ausschluss von Veröffentlichungen
  2. Der Ausschluss von Veröffentlichungen darf nur erfolgen, wenn der Beitrag oder die Sendung gegen die in diesem Statut festgelegten Kriterien verstößt, durch die Veröffentlichung ein nicht vertretbares Risiko für die Lizenz des Freie Medien Brandenburg/Berlin e.V. entstehen würde oder die Produzent*in des Beitrages nicht bereit ist, grobe qualitative Mängel, welche das einfache Verstehen des Beitrages im Radioempfänger unmöglich machen, zu überarbeiten. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss trifft das Radioplenum.
  3. Wenn ein begründeter Zweifel vorliegt, dass Inhalte einer Live-Sendung gegen Grundsätze der redaktionellen Arbeit dieses Statuts (I Absatz B/4 und VII Absatz E) verstoßen, können Sendetechniker*innen und anwesende Vereinsmitglieder direkt – bis hin zum Sendungsabbruch – eingreifen. Dieses Vorgehen ist umgehend der Programmkoordinator*in oder mindestens einem Vorstandsmitglied mitzuteilen. Auch hier ist eine anschließende Kommunikation und Aufarbeitung im Rahmen eines Radioplenums verpflichtend.
  4. F) Rechte an den Produktionen
  5. Alle Rechte an Beiträgen und Sendungen liegen bei den Produzent*innen.
  6. Werden Beiträge oder Sendungen verkauft, so sind die Produzent*innen verpflichtet, dem Veranstalter Radio Slubfurt 25% der Einnahmen zur Deckung der entstandenen Produktionskosten zu erstatten.
  7. Bis auf Widerruf hat Radio Slubfurt das Recht, Beiträge und Sendungen zu wiederholen und sie im Programmaustausch an andere nichtkommerzielle Programmanbieter*innen weiterzugeben.
  8. Bietet Radio Slubfurt Sendungen oder Beiträge für den Programmaustausch an, so bleiben die Rechte an weiteren Veröffentlichungen erhalten. Veränderungen und Weitergabe von Beiträgen durch andere Veranstalter dürfen nur nach Rücksprache mit den Produzent*innen erfolgen.